Die schlechte Botschaft
für Ihren Prozessgegner.

Damit auch Sie eine weiße Weste bewahren,
mache ich Ihre Probleme zu meinen.

Die Rechtsanwaltskanzlei Hiob vertritt Klienten aus aller Welt.
Egal wie tief Sie in Problemen stecken,
Sie können sich auf mich verlassen.

“Wer kämpft, kann verlieren.
Wer nicht kämpft, hat schon verloren!”
– Berthold Brecht

David gegen Goliath?

Mobiltelefoniebetreiber versuchen sich oftmals gegenüber Konsumenten durch umfassende Allgemeine Geschäftsbedingungen abzusichern und ist selbst der mündige Konsument in der Regel nicht in der Lage die Allgemeinen Geschäftsbedingungen beim Vertragsabschluss zu lesen, geschweige denn zu verstehen. Durch die Inanspruchnahme eines preisgestützten Mobiltelefons bindet sich der Konsument üblicherweise für zwei Jahre an den Mobiltelefoniebetreiber und es erscheint eine vorzeitige Auflösung des Vertrages als unüberwindliches Hindernis, außer der Mobiltelefoniebetreiber bietet durch sein vertrags- oder sittenwidriges Verhalten die Möglichkeit einer außerordentlichen Kündigung des Vertragsverhältnisses.

Im gegenständlichen Fall hat es der Mobiltelefoniebetreiber unterlassen, meine Mandantschaft vor kostenpflichtigen SMS zu schützen und darüber hinaus verabsäumt die monatlichen Rechnungen an meine Mandantschaft zu übermitteln. Auftrags meiner Mandantschaft habe ich wegen der dargestellten Verfehlungen das Vertragsverhältnis durch eine außerordentliche Kündigung per sofortiger Wirkung als beendet erklärt. Das Bezirksgericht Fünfhaus hat in seiner richtungsweisenden Entscheidung die Klage des Mobiltelefoniebetreibers abgewiesen und damit meiner Argumentation Folge geleistet.

Das Bezirksgericht ist den Einwendungen meiner Kanzlei gefolgt und hat die Vertragsbestimmung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Telekommunikationsanbieters, dass nämlich der Mobiltelefoniebetreiber selbst für den Fall der außerordentlichen Kündigung des Vertragsverhältnisses berechtigt wäre, die monatlichen Grundentgelte bis zum Ablauf der vereinbarten Mindestvertragsdauer verrechnen zu dürfen, als gröblich benachteiligend im Sinne einer Sittenwidrigkeit qualifiziert.

Auch die fehlende Zustellung der Rechnungen, nämlich an eine unrichtige E-Mail-Adresse, stellt nach Ansicht des Bezirksgerichts einen berechtigten Grund dar, eine außerordentliche Kündigung zu erklären.

Weiters hat das Erstgericht ausgeführt, dass der Mobiltelefoniebetreiber verpflichtet gewesen wäre, meine Mandantschaft vor ungewünschten und kostenpflichtigen SMS-Mehrwertdienste zu schützen; dies insbesondere auch deswegen, weil der Mobiltelefoniebetreiber selbst finanziell von der Zusammenarbeit mit solchen Mehrwertdienstanbietern profitiert.

Abschließend hat das Bezirksgericht Fünfhaus resümiert, dass das gesamte Verhalten des Mobiltelefoniebetreibers ihn für meine Mandantschaft zu keinem vertrauenswürdigen Vertragspartner macht, weswegen im Ergebnis die außerordentliche Kündigung berechtigt war.

Bemerkenswert in diesem Zusammenhang ist es, dass der Mobiltelefoniebetreiber natürlich extrem bemüht war, das Verfahren zu gewinnen und wurde wegen eines eingeklagten Betrages von “lediglich” € 177,33 vom Mobiltelefoniebetreiber ein Schriftsatz mit sechs Seiten erstattet und sage und schreibe 17 Urkunden vorgelegt, um den Anspruch durchzusetzen.

Das Urteil erster Instanz datiert vom 28.03.2012 und ist das Urteil zwischenzeitig bereits rechtskräftig und vollstreckbar.

Nachdem der Mobiltelefoniebetreiber die gerichtlich zugesprochenen Verfahrenskosten nicht beglichen hat, führte meine Kanzlei Fahrnisexekution gegen den Mobiltelefoniebetreiber. Zwischenzeitig wurden die Kosten meiner Intervention ersetzt und meiner Mandantschaft erwuchsen aus meiner Vertretung keinerlei Kosten.

Unten finden Sie unter “Mobiltelefonie” das Urteil des Bezirksgerichts Fünfhaus vom 28.03.2012 und unter “Verbraucherrecht” eine Publikation des Vereins für Konsumenteninformation vom 04.06.2012, in welcher ich irrtümlich als Klagevertreter genannt wurde.

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